Canon geht jetzt auch gegen Tonerrecycler in Deutschland vor

Eine von 108 Abbildungen zum betreffenden EU-Patent
Eine von 108 Abbildungen zum betreffenden EU-Patent

Canon hat heute in einer Pressemitteilung erklärt, dass man gegen die deutschen Tonerkartuschenhersteller KMP und WTA wegen der Verletzung eines EU-Patents vorgehe. Im Prinzip ist das Nachfüllen von Tonerkartuschen nicht patentverletzend. Wenn allerdings Verschleißteile getauscht werden, die Patente nicht umgehen, ist selbst ein sogenannter Rebuilttoner potentiell patentverletzend. Bei dem Patent handelt es sich um das EU-Patent 2087407. Wie komplex dieses Patent ist, zeigt bereits, dass das Patent mit 108 Abbildungen ausgestattet ist.

Vorstandsmitglied Karl Kallinger von KMP hat uns telefonisch versichert, dass KMP selbstverständlich sorgfältig mit den Patenten Dritter umgeht. Der Firma KMP liegt aber keine Klage vor und kann sich daher nicht zu dieser Klage äußern.

In einer Pressemitteilung erklärt zudem KMP: „Es geht in diesem konkreten Fall um einige wenige Tonerkartuschen in denen dem Anschein nach eine bestimmte Ausführung der Aufnahme der Bildtrommel für das Kupplungsstück zur Verbindung mit der Antriebseinheit des Druckers durch ein Patent entsprechend geschützt ist. KMP fertigt solche Teile nicht selbst, sondern setzt dabei als Zulieferer maßgeblich auf den Marktführer der Branche.“

Ähnlich liest sich die Stellungnahme von WTA: „Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegt uns die Klage von Canon noch nicht vor. Wir werden aber umgehend den Dialog mit Canon suchen, um die genaue Art der Beschwerde zu prüfen.“

Da TONERDUMPING vor 5 Jahren wegen des gleichen Patents schon einmal abgemahnt wurde, kontrolliert unser Wareneingang die Trommelzahnräder, die unsere Lieferanten schicken. Kurz zusammenfassen kann man die Kontrolle so:

erlaubt ist:

  • Rebuilttoner mit gebrauchter Original-Trommel
  • Rebuilttoner mit neuer Trommel und gebrauchtem Original-Trommelzahnrad
  • Rebuilttoner mit neuer Trommel und einem neuem Zahnrad, das deutlich in der Form vom Original abweicht

verboten ist:

  • Ein Rebuilttoner oder nachgebauter Toner mit einer neuen Trommel und einem neuem Zahnrad (oder auch das Kupplungsstück), das dem des OEM-Zahnrades in seiner Form kaum unterscheidbar ist. Eine andere Farbe des Zahnrades reicht nicht aus.

Bislang wurde dieses EU-Patent noch nie juristisch angefochten. Wir sind gespannt, ob KMP und WTA das Patent anfechten oder ob man sich mit Canon irgendwie einigen kann.

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